Als offenen Investmentfonds oder Fonds bezeichnet man ein Sondervermögen, welches von einer Investmentgesellschaft bzw. Kapitalanlagegesellschaft (Emittent) durch die Bündelung der Einzahlungen von Anlegern gebildet wird, damit dieses von der Investmentgesellschaft entsprechend den im Vorfeld festgelegten Regularien (Anlagerichtlinien) investiert wird.
Da die Anleger oder Investoren Eigentümer des Sondervermögens bleiben und das Sondervermögen auch vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt verwaltet werden muss, ist das Sondervermögen von der Insolvenz eines Emittenten nicht betroffen. (Ausnahme bei offenen Immobilienfonds: Hier wird die Investmentgesellschaft formal als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.)
Als Investitionsgüter kommen neben den klassischen Investments wie Aktien, Schuldverschreibungen und Immobilien auch alle übrigen denkbaren Güter wie Weine, Edelmetalle etc. in Betracht. Ebenso kann das Investment auf bestimmte Länder oder Indizes beschränkt werden. Durch die Streuung des Sondervermögens auf verschiedene Anlageobjekte (Diversifikation) wird das Anlagerisiko gegenüber Einzelanlagen reduziert.
Mit dem Erwerb eines Investmentfondsanteils wird der Anleger Miteigentümer des Fondsvermögens und hat dementsprechend einen Teilhabeanspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Sein Anteilswert bemisst sich hierbei nach der Bewertung des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl aller ausgegebenen Fondsanteile.
Der Wert des Sondervermögens wird einerseits durch Einlagen bzw. Einzahlungen neuer Anleger und Rückerstattungen an alte Anleger sowie andererseits durch Kurs-, Dividenden- Zinsgewinne oder Mieteinnahmen etc. bzw. durch sonstige Wertverluste oder –gewinne (z. B. steigende Immobilienpreise) bestimmt.